Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung einer Pflegehilfe bekommen, haben wir für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt.
Seit dem 1. Januar 2017 gelten die fünf neuen Pflegegrade. Sie haben die bisherigen drei Pflegestufen ersetzt. Durch das neue Recht erhalten alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung, unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Wer bereits nach altem Recht begutachtet und eingestuft war, ist zum 1. Januar 2017 automatisch auf seinen neuen Pflegegrad übergeleitet worden. Mit dem neuen Pflegegrad 1 erhalten bis zu 500.000 Menschen erstmals Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung.
Damit Sie einen genauen Überblick über die jeweiligen Unterstützungsmöglichkeiten erhalten, sind im Folgenden die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung kompakt zusammengefasst. Damit jeder Mensch die Unterstützung bekommt, die er benötigt.
Für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sachleistung
Der Begriff Pflegesachleistung hat nichts mit „Sachen“ zu tun. Von Pflegesachleistung spricht man, wenn ein Pflegebedürftiger zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Jeder Versicherte der gesetzlichen Pflegeversicherung hat bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Der Leistungsanspruch bemisst sich nach dem Pflegegrad. Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Bestimmung der Pflegegrade. Pflegesachleistungen können von dem Versicherten in Form von verschiedenen Leistungen bei einem Pflegedienst abgerufen werden.
Pflegegeld
Alternativ zu den beschriebenen Pflegesachleistung hat der Versicherte die Möglichkeit Pflegegeldleistungen in Anspruch zu nehmen. Diese werden gezahlt, wenn die Pflege selbst sichergestellt wird – zum Beispiel, wenn sie durch Angehörige erfolgt. Das Pflegegeld wird nicht direkt an die Pflegeperson gezahlt, sondern an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen. Sie oder er kann das Geld als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben. Die Pflegekasse geht davon aus, dass diese Person dann auch die pflegerischen Leistungen vor Ort bei dem Versicherten übernimmt. Die Geldleistungen, die die Pflegeperson von der Pflegekasse erhält sind deutlich geringer als der Pflegesachleistungsanspruch.
Kombination
Kombinationsleistung meint die gleichzeitige Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen und Pflegegeldleistungen. Dies ist sinnvoll, wenn die Inanspruchnahme von Leistungen beim Pflegedienst die Verfügbaren Mittel von der Pflegekasse nicht vollständig aufbrauchen. Da die Sachleistungsansprüche höher sind als die Geldleistungen findet hier die Prozentrechnung Anwendung. Werden beispielsweise vom Pflegedienst 80% der verfügbaren Gelder im Bereich der Pflegesachleistungen abgerufen, so erhält die Pflegeperson noch 20% aus den Pflegegeldleistungen der Pflegekasse. Für die Nutzung der Kombinationsleistungen ist in der Regel ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen.
Das SGB XI kennt fünf Pflegegrade je nach Einschränkung der Fähigkeiten. In sechs relevanten Modulen mit unterschiedlichem Gewicht werden verschiedene Kriterien bewertet. Je nachdem, wie sehr die Selbstständigkeit eingeschränkt ist, wird für jedes Kriterium eine festgelegte Punktzahl vergeben. Grundsätzlich gilt: Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung. Die gewichteten Punkte der einzelnen Module werden addiert und ergeben den Pflegegrad. Folgende Module werden betrachtet:
Aus dem jeweiligen Pflegegrad ergeben sich folgende Leistungen der Pflegeversicherung:
Unter den Pflegegraden nimmt der Pflegegrad 1 eine besondere Stellung ein. Er wird Personen zuerkannt, die in ihrer Selbstständigkeit bzw. ihren Fähigkeiten nur in geringem Maße eingeschränkt sind und so einen vergleichsweise niedrigen Pflegebedarf haben. Der Schwerpunkt der Leistungen liegt daher auf der Beratung der Pflegebedürftigen und Angehörigen.
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5 ein sogenannter Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat zu. Dieser Betrag ist insbesondere für die Unterstützung im Alltag gedacht. Der Betrag ist zweckgebunden und wird bei Aufwendungen für Entlastungsangebote erstattet.
Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate übertragen werden, am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen.
Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet.
Grundsätzlich werden unter dem Begriff Pflegehilfsmittel Geräte und Sachmittel verstanden, die zur häuslichen Pflege notwendig sind, sie erleichtern oder dazu beitragen, die Beschwerden der pflegebedürftigen Person zu lindern oder ihr eine
selbstständigere Lebensführung zu ermöglichen. Technische Pflegehilfsmittel werden vorrangig leihweise oder gegen eine Zuzahlung zur Verfügung gestellt.
Die Kosten für Verbrauchsprodukte in Höhe von bis zu 40 Euro pro Monat werden von der Pflegekasse erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln besteht für Pflegegrad 1-5.
Wenn Versicherte zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Hierfür leistet die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse. Seit dem 1. Januar 2017 haben auch Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher im neuen Pflegegrad 1 Anspruch auf diese Zuschüsse.
Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf.
Wir beraten Sie gerne.